
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG ist der Besitz von mehr als 30g Cannabis an einem Ort, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt darstellt, strafbar. Diese Vorschrift zielt also insbesondere auf den Besitz in der Öffentlichkeit ab.
In der eigenen Wohnung ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG der Besitz von mehr als 60g Cannabis strafbar. Bei Pflanzenmaterial ist jeweils das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich. Der Besitz von mehr als 25g bzw. 50g Cannabis wird allerdings als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) b) KCanG geahndet. Legal ist also nur der Besitz von nicht mehr als 25g bzw. 50g Cannabis.
Weiterhin ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 c) KCanG der Besitz von nicht mehr als drei lebenden Cannabispflanzen am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt legal.
Außerdem ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG der Erwerb von nicht mehr als 25g Cannabis pro Tag oder 50g Cannabis pro Kalendermonat straffrei. Wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. Wer also Cannabis gesetzestreu besitzen möchte, muss es daher selber anbauen.
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https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/cannabis-kcang/
https://youtu.be/7o3cQI7e8Fs